Benutzer: Gast

Neuregelung der Gerüstbelagsbreite

Am 1. Juli 2000 ist die neue Bauarbeitenverordnung in Kraft getreten. In Artikel 42 sind die minimalen Belagsbreiten der Fassadengerüste neu geregelt worden.

Was ist neu?
Die Belagsbreite beträgt für leichte Arbeitsgerüste 60 cm (Verputz- und Malergerüste), für schwere und besonders schwere Arbeitsgerüste 90 cm (Maurer- und Steinhauergerüste). Massgebend ist gemäss neuer Regelung die Breite zwischen den Ständern.

Was heisst das in der Praxis?
Viele Gerüstbauer verfügen über Systemgerüste, die aus vorfabrizierten, 60 cm breiten Rahmen zusammengebaut werden. Damit können leichte Arbeitsgerüste erstellt werden. Die erforderliche Belagsbreite von 90 cm für schwere und besonders schwere Arbeitsgerüste konnte gemäss der alten Regelung mit einer zusätzlichen, 30 cm breiten Konsole erreicht werden (Bild 1). Dieser Aufbau entspricht nicht mehr der neuen Vorschrift. Diese verlangt die Breite von 90 cm zwischen den Ständern (Bild 2).


Bild 1, Ständerabstand innen 60 cm Konsolenbreite 30 cm


Bild 2, Ständerabstand innen 90 cm

Übergangsbestimmung:
Artikel 56 der Bauarbeitenverordnung sieht für die Umsetzung dieser Vorschrift eine Übergangszeit von 3 Jahren vor. Während dieser Zeit hatten die Gerüstersteller Gelegenheit, ihre Gerüste gemäss der neuen Vorschrift nachzurüsten. Das Ende dieser Übergangszeit naht. Sie läuft am 30. Juni 2003 ab.

Der Vollzug:
Die Suva hat als Durchführungsorgan im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die Aufgabe, die Benutzung von schweren und besonders schweren Arbeitsgerüsten, deren Gerüstbelagsbreite zwischen den Ständern nicht 90 cm beträgt und von denen aus Maurer- oder Steinhauerarbeiten getätigt werden, ab dem 1. Juli 2003 zu verbieten.

Einfluss auf die Planung:
Mit der Ausschreibung der Arbeitsgerüste gemäss neuer Vorschrift, können die Planer den Gerüstersteller bereits im Vorfeld auf die Neuerung aufmerksam machen und damit Missverständnissen vorbeugen. Das ist heute von besonderer Bedeutung, weil die Nutzungsdauer der Arbeitsgerüste nicht immer aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich ist.

Adrian Bloch
Suva Arbeitssicherheit
Bereich Bau